E-Autos ohne Umweltplakette
Holger
Holger
| 05-11-2026
Fahrzeugteam · Fahrzeugteam
Elektroautos mit einem E-Kennzeichen dürfen künftig ohne zusätzliche grüne Umweltplakette in deutsche Umweltzonen einfahren. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Änderung der Kennzeichnungsvorschriften zugestimmt.
Die Bundesregierung rechnet dadurch mit Einsparungen von mehr als sechs Millionen Euro jährlich, da die doppelte Kennzeichnung künftig entfällt.
E-Autos ohne Umweltplakette
Wie aus der Begründung des Bundesrates zur Drucksache 414/26 hervorgeht, wird die Anlage 3 der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (35. BImSchV) um eine weitere Ausnahme ergänzt.
Demnach sind künftig „Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ von der Plakettenpflicht befreit.
Die Neuregelung tritt am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt. Je nach Zeitpunkt der Veröffentlichung könnte sie somit am 1. Oktober 2026 oder am 1. Januar 2027 wirksam werden.
Bis zum Inkrafttreten gilt weiterhin die bisherige Rechtslage: auch Elektroautos benötigen nach wie vor eine grüne Umweltplakette.

Warum Elektroautos bisher eine Umweltplakette benötigten

Dass selbst Elektroautos eine Umweltplakette tragen mussten, lag an den bisherigen Regelungen: nach § 2 Absatz 1 der 35. BImSchV ist für die Einfahrt in eine Umweltzone grundsätzlich eine gut sichtbare Plakette erforderlich.
Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor werden zwar bereits der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet, doch die grüne Plakette diente bislang als offizieller Nachweis der Einfahrberechtigung.
Das Ergebnis war eine doppelte Kennzeichnung: das „E“ auf dem Nummernschild kennzeichnete den Elektroantrieb, während die grüne Plakette an der Windschutzscheibe den Kontrollbehörden die Zufahrtsberechtigung nachwies.
Die Bundesregierung hält diese zusätzliche Plakette für überflüssig, da das E-Kennzeichen die entsprechende Berechtigung bereits eindeutig erkennen lässt.
Von der Neuregelung profitieren nicht nur reine Batterieautos, sondern auch Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge – vorausgesetzt, sie verfügen über ein E-Kennzeichen.
Entscheidend ist also nicht allein der Elektroantrieb: wer bei der Zulassung auf das E-Kennzeichen verzichtet hat, benötigt auch künftig eine Umweltplakette. Eine nachträgliche Umkennzeichnung ist nicht verpflichtend.
Halter können jedoch jederzeit bei ihrer Zulassungsstelle ein E-Kennzeichen beantragen und dadurch von der neuen Ausnahmeregelung profitieren.

Ausländische Fahrzeuge und mögliche Bußgelder

Für im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge gelten gesonderte Regelungen. Nach § 11 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung kann der elektrische Antrieb durch eine blaue E-Plakette nachgewiesen werden.
Ob nationale Elektro-Kennzeichen aus Österreich, der Schweiz oder anderen Nachbarländern automatisch als gleichwertiger Nachweis anerkannt werden, hängt von der jeweiligen Kennzeichnungsform ab. Betroffene sollten dies bei den zuständigen deutschen Behörden überprüfen lassen.
Wer ohne gültige Umweltplakette oder eine anerkannte Kennzeichnung in eine Umweltzone einfährt, riskiert weiterhin ein Bußgeld von 100 Euro. Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot drohen dafür jedoch nicht.

Rund 170.000 Umweltplaketten pro Jahr eingespart

Auf Grundlage der Neuzulassungen aus dem Jahr 2024 rechnet die Bundesregierung damit, dass künftig jährlich rund 170.000 zusätzliche Umweltplaketten überflüssig werden.
Eine solche Plakette kostet bei Zulassungsstellen etwa fünf Euro. Bei Prüforganisationen wie TÜV oder DEKRA können die Kosten sogar bis zu 20 Euro betragen.
Die Bundesregierung geht von einer jährlichen Entlastung von mehr als sechs Millionen Euro aus. Davon entfallen rund 852.000 Euro auf die Bürger, mehr als drei Millionen Euro auf die Wirtschaft und über zwei Millionen Euro auf Kommunen und Verwaltungen.
An den Umweltzonen selbst oder den geltenden Grenzwerten ändert sich durch die Neuregelung nichts. Lediglich der Nachweis der Einfahrberechtigung wird von der Windschutzscheibe auf das amtliche Kennzeichen verlagert.
Bei Kontrollen müssen die Behörden künftig bei deutschen Fahrzeugen das E-Kennzeichen überprüfen. Bei ausländischen Fahrzeugen bleibt der entsprechende Nachweis durch eine anerkannte Kennzeichnung oder Plakette erforderlich.

Im Ausland gelten weiterhin andere Vorschriften

Die neue deutsche Regelung gilt ausschließlich für Umweltzonen innerhalb Deutschlands.
Wer mit einem deutschen Elektroauto ins Ausland fährt, muss sich weiterhin an die dort geltenden Vorschriften halten. Dazu können lokale Umweltplaketten, digitale Einfahrgenehmigungen oder nationale Kennzeichnungen für Elektrofahrzeuge gehören.
Das deutsche E-Kennzeichen wird nicht automatisch in allen europäischen Ländern als Befreiung von den jeweiligen Umweltzonenregelungen anerkannt.
E-Autos ohne Umweltplakette

Wie geht es mit dem E-Kennzeichen weiter?

Auch die Zukunft des E-Kennzeichens selbst spielt eine wichtige Rolle. Seine rechtliche Grundlage ist das Elektromobilitätsgesetz (EmoG), das nach bisheriger Rechtslage bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist.
Die Bundesregierung hat deshalb eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, mit der die rechtlichen Grundlagen über das Jahr 2026 hinaus verlängert werden sollen.
Nach dem Gesetzentwurf, der am 24. Januar vom Bundestag beschlossen und im September an die Ausschüsse überwiesen wurde, sollen die meisten Sonderrechte für Elektrofahrzeuge voraussichtlich bis Ende 2035 gelten.
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