Steuerpläne 2026
Niko
Niko
| 11-09-2026
Wissenschaftsteam · Wissenschaftsteam
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Wie gewohnt enthält das Gesetz zahlreiche Änderungen im deutschen Steuerrecht.
Geplant sind unter anderem Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie, zur Förderung der Digitalisierung und zur Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen.
Zudem werden Verfahrensfragen und Zuständigkeiten angepasst.
Weitere Änderungen sind aufgrund neuer Vorgaben des Rechts der Europäischen Union oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich. Auch auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs reagiert die Bundesregierung.
Besonders hervorzuheben sind folgende Regelungen:
Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
Das Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer soll künftig besser vor missbräuchlichen Gestaltungen schützen.
Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent an deutschen Unternehmen sollen künftig genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige, also in Deutschland steuerlich ansässige Großaktionäre.
Für sie sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen mehr im Voraus ausgestellt werden. Stattdessen müssen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen.
Durch diese nachträgliche Einzelfallprüfung können mögliche missbräuchliche Gestaltungen gezielter geprüft und aufgedeckt werden.
Die Neuregelung unterstützt damit auch das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität formulierte Ziel, Steuerkriminalität konsequent zu bekämpfen.
Gleichzeitig sieht der Gesetzentwurf eine deutliche Erleichterung vor: für Lizenzzahlungen ins Ausland gilt bislang eine Freigrenze von 10.000 Euro, bis zu der auf einen Steuerabzug verzichtet werden kann. Diese Freigrenze soll auf 100.000 Euro angehoben werden.
Das würde den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren – beispielsweise für Verlage, die Bildrechte ausländischer Agenturen nutzen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt jedoch bestehen, sodass Nachprüfungen weiterhin möglich sind;
Steuerpläne 2026
Mehr Informationsaustausch mit Drittstaaten
Auf Grundlage der Europäischen Amtshilferichtlinie müssen Onlineplattformen bereits Informationen über Einkünfte melden, die Anbieter seit 2023 über diese Plattformen erzielen.
Deutschland hat diese Vorgaben mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz umgesetzt. Die entsprechenden Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht, sofern Anbieter in anderen Mitgliedstaaten betroffen sind.
Der Entwurf des JStG 2026 soll die Meldepflicht nun auf Anbieter mit Sitz in Drittstaaten ausweiten. Damit wird auch der Austausch dieser Informationen mit Drittstaaten ermöglicht, sofern eine entsprechende wirksame völkerrechtliche Vereinbarung besteht;
Anpassungen bei der Mindeststeuer
Anfang des Jahres einigten sich die Staaten des „Inclusive Framework on BEPS“ im sogenannten „Side-by-Side Package“ auf Vereinfachungen bei der globalen Mindeststeuer sowie auf einen sogenannten „Side-by-Side Approach“.
Dieser Ansatz erkennt nationale Regelungen an, die in ihrer Wirkung den Vorschriften der Mindeststeuer entsprechen.
Der Teil der internationalen Vereinbarung zum „Side-by-Side Approach“ soll nun mit dem JStG 2026 in das deutsche Mindeststeuergesetz übernommen werden.
Gleichzeitig wird die Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen angepasst. Auf dieser Grundlage sollen anschließend die vereinbarten Vereinfachungen des „Side-by-Side Package“ umgesetzt werden können;
Steuerbescheide künftig grundsätzlich digital
Ab dem 1. Januar 2027 sollen Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch erhalten. Dazu zählen beispielsweise Einkommensteuerbescheide und Entscheidungen über Einsprüche.
Durch Änderungen an § 122a der Abgabenordnung wird die elektronische Bekanntgabe künftig automatisch erfolgen, wenn Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist dann nicht mehr erforderlich.
Sobald ein Bescheid im ELSTER-Nutzerkonto bereitsteht, werden die Steuerpflichtigen per E-Mail informiert und können ihn dort abrufen.
Wer kein aktives ELSTER-Nutzerkonto hat, erhält Steuerbescheide weiterhin per Post.
Steuerpflichtige mit einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto, die keine elektronische Zustellung wünschen, müssen die postalische Bekanntgabe künftig über ihr ELSTER-Konto elektronisch beantragen.
Damit soll die elektronische Bekanntgabe künftig zum Regelfall werden. Die Finanzverwaltung soll dadurch digitaler und effizienter arbeiten können;
Höhere Zinsen auf Steuernachzahlungen
Die Abgabenordnung sieht nach Ablauf einer Karenzzeit einen Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen vor.
Nachzahlungszinsen müssen Steuerpflichtige zahlen, wenn Steuern nachgefordert werden. Erstattungszinsen erhalten Steuerpflichtige, wenn ihnen Steuern zurückerstattet werden.
Der Zinssatz wurde zuletzt 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent pro vollem Monat festgelegt. Das entspricht 1,8 Prozent pro Jahr.
Die Abgabenordnung sieht eine regelmäßige Überprüfung dieses Zinssatzes vor. Diese Evaluierung hat die Bundesregierung nun vorgenommen.
Der Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist deutlich gestiegen. Auch die Kreditzinsen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben angezogen.
Deshalb soll der Zinssatz nach dem Gesetzentwurf ab 2027 auf 0,3 Prozent pro vollem Monat steigen. Das entspricht 3,6 Prozent pro Jahr;
Mehr Spielraum bei der Forschungszulage
Das europäische Beihilferecht erlaubt Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von bis zu 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, auch über mehrere Förderperioden hinweg.
Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpft diese Möglichkeit bislang nicht vollständig aus.
Mit dem JStG 2026 soll sich das ändern. Künftig sollen Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben über mehrere Perioden hinweg bis zu einem Gesamtbetrag von 25 Millionen Euro gewährt werden können.
Darüber hinaus soll eine eigene Ablaufhemmung für die Forschungszulage eingeführt werden.
Damit soll sichergestellt werden, dass die Forschungszulage auch dann noch festgesetzt werden kann, wenn das Bescheinigungsverfahren länger dauert als die reguläre Festsetzungsfrist.
Bislang konnte es in Einzelfällen vorkommen, dass die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage ablief, bevor das Bescheinigungsverfahren abgeschlossen war.
Die Neuregelung soll deshalb für mehr Rechtssicherheit sorgen und die Wirksamkeit der Forschungszulage stärken;
Steuerpläne 2026
Neue Regeln für die umsatzsteuerliche Organschaft
Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine neue, eigenständige Regelung für die Organschaft im Umsatzsteuerrecht vor.
Bisher enthält das Umsatzsteuerrecht lediglich materiell-rechtliche Voraussetzungen dafür, ob ein Unternehmen als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Ein aktives Wahlrecht besteht bislang nicht.
Das soll sich mit der neuen Regelung ändern.
Künftig sollen die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nur dann eintreten, wenn der Organträger dies ausdrücklich erklärt.
Damit will die Bundesregierung den Bedürfnissen der Wirtschaft besser Rechnung tragen. Unternehmen sollen schneller auf dynamische Veränderungen ihrer Strukturen reagieren können.
Sowohl die Begründung einer Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften sollen künftig kurzfristig und mit Wirkung für die Zukunft möglich sein.
Die Neuregelung soll damit für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sorgen und gleichzeitig die Verwaltung vereinfachen.